Anspruch - Hauswirtschaftlicher Fachservice

Mobil: 0159 - 017 969 08
Direkt zum Seiteninhalt

Anspruch




Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe?

Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen
• einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
• einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
• einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
• häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
• einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V) oder
• einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)
nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann.
Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann beansprucht werden,
• wenn bei Krankheitsbeginn im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen eines Handicaps auf Hilfe angewiesen ist.
• von Versicherten, bei denen keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) vorliegt, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit - insbesondere nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung - nicht möglich ist.












Wie lange besteht der Anspruch?

Der Anspruch besteht längstens für die Dauer von vier Wochen. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das auf Grund eines Handicaps auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen. Der Anspruch auf Haushaltshilfeleistungen zur Versorgung des Kindes wird durch die Pflegebedürftigkeit des Versicherten nicht ausgeschlossen.
Wichtige Informationen über den Einsatz Unterstützung im Alltag nach §45b SGB XI“
Von der Pflegekasse haben Sie mindestens den Pflegegrad 1 erhalten und damit den Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag 125 €. Sie verwenden die Haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung nach § 45b SGB XI
Zur Abrechnung bei Ihrer Pflegekasse benötige ich eine Stundenbescheinigung (Leistungsnachweis), die ich Ihnen nach jedem Einsatztag zur Unterschrift vorlege.
Die Abrechnung der genehmigten und geleisteten Stunden erfolgt zum Monatsende bzw. zum Einsatzende direkt mit Ihrer Pflegekasse.
Zu den Leistungen gehören u.a. folgende Tätigkeiten:
Unterstützung des pflegebedürftigen Kunden beim
Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags.
Ziel ist es, die Selbständigkeit zu erhalten und einen längeren Verbleib im eigenen Zuhause zu ermöglichen.

Meine Leistungen:

Haushaltshilfe/Familienpflege:
- Zubereitung der Mahlzeiten
- Einkauf von Lebensmittel und sonstigen Bedarfsgegenständen
- Wäschepflege
-Unterhaltsreinigung des allgemeinen üblichen Bedarfsgegenständen
-Hausaufgaben mit den Kinder
-Betreuung und Beaufsichtigung der Kindern ( einschließlich Organisation der Belange von Schule und Kindertagesstätten)
-Unterstützung bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken

Verhinderungspflege/Urlaubsvertretung:
-Zubereitung der Mahlzeiten
- Einkauf von Lebensmittel und sonstigen Bedarfsgegenständen
- Wäschepflege
-Unterhaltsreinigung des allgemeinen üblichen Bedarfsgegenständen

Alltagsbegleitung:
-Gespräche über Alltägliches(Autobiographie)
-Kochen und Backen,
-Anfertigungen von Erinnerungsalben
-Spaziergänge und Ausflüge,
-Sportveranstaltungen, Gottesdienste und Friedhöfe
-kleine Hilfen im Haushalt, z. B. Spühlmaschine einräumen
-Unterstützung bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken
Alltagsbegleitung und Haushaltsnahe Dienstleistung beinhaltet keine Pflegeleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen:
-Verpflegung auch im Falle ernährungsbezogener Krankheiten,
-Pflegebedürftigen beim leichten Reinigungsarbeiten und Ordnungsarbeiten zu unterstützen.
-Wäsche und Blumenpflege
-Fahrdienste zum Einkauf, Arzt, Botengänge


Hauswirtschaftlicher Fachservice
Melanie Zeka
Blücherstr. 2
85107 Baar Ebenhausen
Telefon: 0 84 53 - 334 510
Mobil:  0159 - 017 969 08

E-Mail: melanie-zeka@t-online.de
Zurück zum Seiteninhalt